§ 16 Abs. 3 GrEStG lässt als spezielle Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG unter den dort näher aufgeführten Voraussetzungen auf Antrag die Änderung einer Steuerfestsetzung zu, wenn die Gegenleistung nach Entstehung der Steuer herabgesetzt wird.
Quelle: BFH 22.7.20, II R 32/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219296
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