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Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auch dann nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter mittelbar im vollen Umfang an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt bleibt. Die danach entstandene Grunderwerbsteuer wird allerdings nach § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt ist.

BFH 29.2.2012, II R 57/09

 
 
 

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