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Änderungen der Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG

Freistellungsbescheinigungen zur Vermeidung des Steuerabzugs bei Bauleistungen nach § 48b EStG werden immer häufiger auf Internetseiten der leistenden Baufirmen zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund wurden die Freistellungsbescheinigungen aus datenschutzrechtlichen Gründen angepasst. Nunmehr sollen die Identifikationsnummer, der Name des Sachbearbeiters im Finanzamt und dessen Zimmernummer nicht mehr lesbar sein.


Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung v. 26.11.20, VI 305 ‒ S 2272-003


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