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Überentnahme bei Überführung eines Wirtschaftsguts in einen anderen betrieblichen Bereich

Die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung stellt weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG dar, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Insofern löst sie auch keine Überentnahme aus.

BFH 22.9.2011, IV R 33/08

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