Die Vereinbarung über die Überlassung des Mandantenstamms ist zivilrechtlich als Pachtverhältnis einzuordnen, auch wenn kein Pachtzins in Geld vereinbart wird, denn zivilrechtlich kann eine Miete oder Pacht nicht nur in Geld, sondern auch in geldwerten Leistungen bestehen. Eine solche geldwerte Leistung kann auch vorliegen, wenn die Umsatzerlöse aus den Mandaten als Gegenleistung für die Übernahme der Mitarbeiterin, der Versicherungspflicht, der technischen und räumlichen Ausstattung sowie der sonstigen Aufwendungen überlassen werden (FG Münster 24.6.21, 10 K 2506/18 F).
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