Übertragungen von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung von obligatorischen Nutzungsrechten zugunsten der von den Schenkern bestimmten Dritten stellen Schenkungen unter Leistungsauflage dar, wenn die Bedachten verpflichtet sind, die ihnen aufgrund der Beteiligung zustehenden Gewinne an die Dritten auszukehren. Ist der jeweilige Bedachte durch eine Auflage zu Geldzahlungen verpflichtet, ist regelmäßig von einer Leistungsauflage auszugehen. BFH 13.4.2011, II R 27/09
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