In seinem Urteil vom 15.10.2015 (Az.: 6 O 2628/15) stellte das Langericht Nürnberg- Fürth die Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung fest, weil die als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. aufgeführten Beispiele nicht dem amtllichen Muster entsprachen, sondern folgende Formulierung verwendet wurde: „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“.
Eine solche Formulierung ist in vielen Widerrufsbelehrungen von Krediten enthalten, die nach 2010 abgeschlossen wurden.