Gericht: OLG Stuttgart
Entscheidungsdatum: 01.02.2017
Aktenzeichen: 9 U 93/16
Orientierungssatz
1. Ein mitfinanziertes Bearbeitungsentgelt ist Teil des Darlehensnennbetrages.
2. Bei der Qualifizierung der Entgeltklauseln als Preisnebenabrede besteht zwischen Verbraucherdarlehen und gewerblichen Darlehen kein Unterschied
3. Ist das Bearbeitungsentgelt wie hier laufzeitunabhängig ausgestaltet und dient es allein dem Interesse der beklagten Bank, stellt die Preisnebenabrede eine unangemessene Benachteiligung der klagenden Darlehensnehmer dar, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei dem streitgegenständliche Darlehen um ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerbliches Darlehen handelt.
4. Die Besonderheiten des hier vorliegenden Kontokorrentkredits rechtfertigen keine andere Beurteilung.
5. Da bei Rückforderungsansprüchen wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte eine unsichere Rechtslage bestand, war der Beginn der Verjährung solcher Ansprüche bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.04.2016, Az. 2 O 218/15, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent vom 23.12.2010 bis zum 30.11.2012 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung eines im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages bezahlten „Bearbeitungsentgelts“ i.H.v. 11.250,00 €.
Der Kläger Ziff. 1 ist Komplementär der Klägerin Ziff. 2, einer Kommanditgesellschaft, welche im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist. Mit notarieller Urkunde vom 03.11.2010 schloss die Klägerin Ziff. 2 mit der A. D. GmbH einen Bauträgerkaufvertrag bzgl. eines Objekts in L., K.-E.-Str. 39, ab (K 4). Den Kaufpreis i.H.v. 1.030.000,00 € schuldete die Klägerin Ziff. 2 je nach Baufortschritt.
Am 09.11.2010 vereinbarten die Beklagte und die Kläger einen - so bezeichneten - „Kontokorrentkredit“. In dem Vertrag ist u.a. bestimmt:
1. Art des Kredits, Kreditbetrag
Die Bank räumt dem Kreditnehmer auf seinem Konto einen Kontokorrentkredit ein. Dadurch erhält der Kreditnehmer die Möglichkeit, bis zu der Höhe der festgelegten Kontokorrentkreditlinie (Nettokreditbetrag) durch Verfügungen über das Konto, die nicht durch ein entsprechendes Guthaben abgedeckt sind, Kredit in Anspruch zu nehmen. Sollzinsen werden nur aus dem in Anspruch genommenen Kreditbetrag berechnet.
Höchstgrenze des Kreditrahmens: EUR 750.000,00
[…]
2. Kreditverwendungszweck
Finanzierung Mehrfamilienwohnhaus in ... L., K.-E.-Str. 39
[…]
4. Nettokreditbetrag
Bearbeitungskosten
Einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt für den Kredit in Höhe von 1,50 % des Kreditbetrages
11.250,00 EUR
[…]
Nettokreditbetrag
738.750,00 EUR
[…]
10. Kreditrückführung / Kreditlaufzeit
10.1. Rückführung
Die Einräumung des Kreditrahmens erfolgt ohne Vereinbarung einer planmäßigen Tilgung
10.2. Laufzeit
Die Laufzeit des Kreditrahmens endet am 30.11.2012. Am Ende der Laufzeit ist der Kredit in einer Summe zurückzuzahlen.
[…]
20. Weitere Vereinbarungen / sonstige Kreditbedingungen
Das Darlehen ist bis spätestens 30.10.2012 zu einem anderen Institut umzufinanzieren und bis 30.11.2012 abzulösen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.
Bis zum Abschluss der Prüfung zur Bewertung der Schiffsbeteiligung kann der Kredit lediglich bis EUR 350.000,00 in Anspruch genommen werden. Wenn die Prüfung einen bewertbaren Ansatz von mindestens EUR 100.000,00 ergibt, kann die volle Valutierung erfolgen. Bei einem geringeren Wertansatz entfällt der Auszahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe von EUR 100.000,00 in Gänze.
[…]
27. Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
[…]
Die Beklagte belastete das Kreditkonto mit dem Bearbeitungsentgelt am 23.12.2010. Die Buchung war Bestandteil des Rechnungsabschlusses zum 31.12.2010, gegen den die Kläger keinen Einwand erhoben. Das Kontokorrentverhältnis ist beendet.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger sei nicht gegeben. Das Bearbeitungsentgelt habe seinen Rechtsgrund in der vertraglichen Vereinbarung, die als Kontokorrentkreditvertrag und nicht als Verbraucherdarlehensvertrag zu qualifizieren sei. Die Bearbeitungskosten würden die Kläger nicht unangemessen benachteiligen. Die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen sei schon nicht auf unternehmerische Kreditverträge übertragbar. Zudem seien die Besonderheiten des Kontokorrentkreditvertrags zu beachten, die vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags, bei dem die Bank die - auch fixen - Vertragskosten in den Zins einpreisen könne, abwichen. Die Anfechtung greife nicht durch, da ein Anfechtungsgrund schon nicht substantiiert behauptet sei. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB. In Betracht komme allenfalls ein vertragliches Widerrufsrecht. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei aber verfristet.
Hiergegen wenden sich die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie machen geltend, bei der Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien. Sie würden den Kläger Ziff. 1 als Verbraucher, aber auch die Klägerin Ziff. 2 - die i.Ü. als eigenes Vermögen verwaltende Gesellschaft schon kein gewerblich tätiges Unternehmen, sondern ebenfalls Verbraucherin sei - unangemessen benachteiligen. Schließlich greife auch der Widerruf durch, der i.Ü. - was das Landgericht verkannt habe - ausdrücklich von beiden Klägern erklärt worden sei. Des weiteren meinen die Kläger, dass - in der Gesamtschau mit dem Bearbeitungsentgelt - ein wucherisch überhöhter Zins vorliege.
Die Kläger beantragen:
Unter Abänderung des am 14.04.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg, Az. 2 O 218/15 wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger Hand EUR 11.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren schriftsätzliches Vorbringen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist in der Berufungsschrift vom 19.05.2016 das angefochtene Urteil i.S.v. § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden. Zwar haben die Kläger dort das Urteil einmal dem „Landgericht Stuttgart“ und einmal dem „Landgericht Ravensburg“ zugeschrieben und damit widersprüchliche Darstellungen gemacht. Mangelhafte und irrtümliche Angaben sind jedoch unschädlich, wenn sich die Identität des Urteils für Gericht und Parteien vor Ablauf der Berufungsfrist aus den Prozessakten oder einer Urteilsabschrift zweifelsfrei ergibt (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 12.04.1989, IVb ZB 23/89, NJW-RR 1989, 958, 959; Beschl. v. 24.07.2013, XII ZB 56/13, juris-Rn. 8; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 519 Rn. 33). So liegt die Sache hier. Die Kläger haben der Berufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt und sich hierauf ausdrücklich bezogen.
Die Berufung hat in der Sache weitgehend Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 (Var. 1) BGB auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts i.H.v. 11.250,00 € (1.). Die Beklagte ist zudem verpflichtet, den zugesprochenen Betrag zu verzinsen, jedoch nicht vollständig in dem von den Klägern beantragten Umfang (2.).
1.
Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Kläger liegen vor. Die Beklagte hat „Etwas“ i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 (Var. 1) BGB durch Leistung erlangt, und zwar das Bearbeitungsentgelt in Höhe von insgesamt 11.250,00 € (a.). Dieser Leistung fehlt es an einem Rechtsgrund. Denn die streitgegenständlichen Verträge verstoßen in Ansehung der Klausel über das Bearbeitungsentgelt gegen AGB-Recht (b.). Der Bereicherungsanspruch ist nicht verjährt (c.).
a.
Unter „Leistung“ ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen. Bereicherungsgegenstand (das erlangte „Etwas“) kann jede Verbesserung der Vermögenssituation sein, wobei „Vermögen“ nicht nur als Vermögenswert zu verstehen ist (Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl. 2015, § 812 Rn. 8). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Ergebnis 11.250,00 € erhalten, die Gegenstand des Bereicherungsanspruchs sind.
aa.
Das Bearbeitungsentgelt wurde mitfinanziert. Deswegen ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 S. 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt. Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Entgeltes erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt i.d.R. bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (BGH, Urt. v. 14.09.2004, XI ZR 11/04, juris-Rn. 24).
Im Regelfall zahlt die Bank lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Entgelts ein. Durch den Einbehalt wird dann das Entgelt sogleich im Wege der internen „Verrechnung” an die Bank geleistet, so dass ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 28). Der Einbehalt ist keine Aufrechnung, sondern lediglich eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges. Der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank stellt vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 (Var. 1) BGB dar. Der Darlehensnehmer ist dann so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 28).
Im vorliegenden Fall, in dem ein Kontokorrentkredit vereinbart wurde, hat die Beklagte allerdings nicht das Bearbeitungsentgelt einbehalten und verrechnet, sondern eine entsprechende Belastungsbuchung vorgenommen. Das Bearbeitungsentgelt als solches hat die Beklagte deswegen zunächst nicht erlangt. Denn eine Belastungsbuchung auf einem Kontokorrentkonto ist ein bloßer Realakt mit rein deklaratorischer Wirkung (BGH, Beschl. v. 22.01.2013, XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948, 949 m.w.N.), weswegen hiermit noch keine Vermögensverschiebung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 (Var. 1) BGB verbunden ist. Allerdings hat die Beklagte mit dem von den Klägern nicht beanstandeten Rechnungsabschluss zum 31.12.2010 ein Saldoanerkenntnis erlangt, in das - weil die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts unwirksam war (dazu unten sogleich) - eine tatsächlich nicht bestehende Forderung i.H.v. 11.250,00 € eingeflossen ist, und das deswegen unrichtig war. Besteht die angebliche Forderung aber nicht, ist die Belastungsbuchung unwirksam und der kausale Saldo ohne weiteres um diesen Betrag reduziert (BGH, Beschl. v. 22.01.2013, XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948, 949 m.w.N.).
bb.
Es kann dahinstehen, ob die Kläger aufgrund fortwirkender Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zunächst einen berichtigten Saldoabschluss hätten einfordern müssen. Zwar steht einer Berichtigung nicht entgegen, dass das Kontokorrentverhältnis inzwischen beendet ist (BGH, Urt. v. 17.09.1991, XI ZR 256/90, NJW 1992, 112, 112). Mit der Zahlungsklage, die den Berichtigungsanspruch einschließt, haben die Kläger aber eben dies jedenfalls in schlüssiger Weise getan hat (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 23.11.2010, XI ZR 82/08, juris-Rn. 17; OLG Köln, Urt. v. 16.01.2002, 13 U 52/01, juris-Rn. 2). Der Zahlungsanspruch besteht.
Mit der Beendigung des Kontokorrents ist gemäß § 355 Abs. 3 HGB ein fälliger Zahlungsanspruch auf den Überschuss bereits vor formeller Feststellung des Saldos entstanden (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 23.11.2010, XI ZR 82/08, juris-Rn. 17; OLG Köln, Urt. v. 16.01.2002, 13 U 52/01, juris-Rn. 2; Mayen, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 47 Rn. 51, 105). Dieser besteht in Höhe von 11.250,00 €, da das Kontokorrentdarlehen allein zur Baufinanzierung diente und sich das Kontokorrentkonto deswegen unstreitig fortlaufend mit einem mindestens das Bearbeitungsentgelt erreichenden Betrag im Soll befand.
b.
Der Beklagten steht das „Bearbeitungsentgelt“ nicht zu. Als Behaltensgrund kommt allein die entsprechende Regelung in den Darlehensbedingungen in Frage. Dabei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (aa.), die als Preisnebenabrede (bb.) der Inhaltskontrolle unterliegen und wegen Unangemessenheit (cc.) unwirksam sind.
aa.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Vorformuliert ist eine Vertragsbedingung, wenn sie für eine mehrfache Verwendung aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert ist. Auf welche Weise die jeweilige Klausel vorformuliert oder auf welche Weise sie in den Vertragstext aufgenommen wurde, ist unerheblich (BeckOK-BGB/Becker, Stand 01.05.2016, § 305 Rn. 16). Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen nicht aus schriftlich vorformulierten Texten bestehen, sondern können selbst dann vorliegen, wenn sonstige ausgearbeitete oder übernommene Klauseln aus dem Gedächtnis in den Vertrag üblicherweise oder gegenüber einer Mehrzahl von Kunden eingefügt werden (st. Rspr., BGH, Urt. v. 10.03.1999, VIII ZR 204/98, DStR 1999, 863, 864).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Hierfür spricht schon der erste Anschein, da es sich um vorgedruckte und mit einem „Fassungsdatum“ versehene Vertragsmuster handelt (vgl. insoweit zur Vermutungswirkung BGH, Urt. v. 14.05.1992, VII ZR 204/90, DNotZ 1993, 235, 240). Im Übrigen ist es für die Einordnung der Bearbeitungsentgeltklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unerheblich, ob Betrag und Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag in allen seinerzeit von der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträgen gleich waren. Ausreichend ist, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt - was die Beklagte ausdrücklich als „handelsüblich“ und damit als ihre eigene ständige Übung bezeichnet - und diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 29).
Die Beklagte hat die Bearbeitungskosten - die als Ziffer 4 in dem verwendeten Formular vorgedruckt sind - auch nicht etwa im Einzelnen ausgehandelt. Eine Vertragsbedingung ist lediglich dann im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt, wenn ihr Inhalt nicht nur vom Verwender, sondern ebenso von der Verwendergegenseite in deren rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen worden ist und somit Ausdruck der rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung beider Vertragsparteien ist. Es reicht nicht aus, dass der Kunde die jeweilige Vertragsbedingungen lediglich zur Kenntnis genommen hat und dass ihr Inhalt erläutert und erörtert worden ist (st. Rspr., vgl. jurisPK-BGB/Lapp/Salamon, 7. Aufl., Stand: 18.02.2016, § 305 Rn. 42 m.w.N.). Aushandeln meint mehr als „verhandeln“ und liegt nur dann vor, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 27.04.1988, VIII ZR 84/87, BGHZ 104, 232, 236; Urt. v. 27.03.1991, IV ZR 90/90, NJW 1991, 1678, 1679). Die Darlegungs- und Beweislast, dass im konkreten Einzelfall eine Klausel zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurde, obliegt dem Verwender.
Die Voraussetzungen für ein „Aushandeln“ i.d.S. liegen bereits unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten nicht vor. Die Beklagte hat lediglich - ganz allgemein - behauptet (Klagerwiderung Seite 6, GA 26), dass sie kein „fixes Preistableau“ ansetzt, sondern regelmäßig in „konkreten Verhandlungen mit dem Darlehensnehmer“ erörtert, ob und in welcher Höhe ein Bearbeitungsentgelt verlangt wird. Ob das auch im vorliegenden Fall so war, lässt die Beklagte offen. Vor allem aber weist die Beklagte an anderer Stelle (Schriftsatz v. 17.02.2016 Seite 4, GA 90) eigens darauf hin, dass sie eine Finanzierung davon abhängig gemacht hat, dass sie ein Bearbeitungsentgelt von (bei hälftiger Beteiligung der CG-Gruppe) insgesamt 3 % erhält. Schon nach ihren eigenen Ausführungen hat die Beklagte das Bearbeitungsentgelt also - noch nicht einmal der Höhe nach - wirklich ernsthaft zur Disposition gestellt.
bb.
Das „Bearbeitungsentgelt“ ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt.
(1) Richtig ist allerdings, dass Preishauptabreden grds. nicht kontrollfähig sind. Denn § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen nach ständiger Rechtsprechung weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 23; Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 19, jew. m.w.N.).
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 20; Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 20 m.w.N.). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 24; Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 20, jew. m.w.N.).
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier keine Preishauptabrede vor. Die Klausel regelt ein Entgelt für Verwaltungsaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kontokorrentkreditvertrag.
(a) Bereits der Wortsinn des Begriffs „Bearbeitungsentgelts“ lässt erkennen, dass der Betrag für ein Tätigwerden der Bank im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung verlangt wird. Das bestreitet die Beklagte im Grunde auch nicht, wenn sie angibt, das Entgelt sei zur „Deckung der anfallenden Fixkosten“ gedacht, v.a. „in Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung“ (Klageerwiderung Seite 10, GA 30), so dass es um die „bei Vertragsabschluss anfallende[n] Kosten“ gehe (Klageerwiderung Seite 16, GA 36).
(b) Das Entgelt kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten betrachtet werden.
Richtig ist zwar, dass eine formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" in Förderdarlehensverträgen für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Recht zur außerplanmäßigen Tilgung während der Zinsfestschreibungsperiode nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Denn das dem Darlehensnehmer hierdurch eingeräumte Recht stellt eine zusätzlich angebotene Sonderleistung dar, auf die der Kläger nach den gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch hat (BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/ juris-Rn. 27; Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 73/15, juris-Rn. 35).
Im vorliegenden Fall fehlen aber tragfähige Anhaltspunkte für eine von der Beklagten vorgetragene Auslegung dahingehend, das Bearbeitungsentgelt sei eine solche „Risikoprämie“, also Entgelt gerade für das jederzeitige, vorfälligkeitsentschädigungsfreie Sondertilgungsrecht der Kläger. Die zum Bearbeitungsentgelt in Zif. 4 des Darlehensvertrages getroffene Regelung weist nämlich keinen Bezug, geschweige denn ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem den Klägern eingeräumten, in Ziff. 20 des Darlehensvertrages geregelten Sondertilgungsrecht auf. Auch in der Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" kommt nicht ansatzweise zum Ausdruck, dass der Betrag zur Abgeltung des Sondertilgungsrechts erhoben werden sollte (vgl. zur „Darlehensgebühr“ bei Bauspardarlehen BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 23).
Die Kläger vergüteten mit dem Bearbeitungsentgelt auch im Hinblick auf die Bonitätsprüfung der Bank keine in ihrem Interesse erbrachten Leistungen. Leistungen der Bonitätsprüfung und weiterer Tätigkeiten im Vorfeld des Abschlusses des Darlehensvertrages haben allenfalls einen reflexartigen Nebeneffekt zu Gunsten des Darlehensnehmers und werden im Wesentlichen im eigenen Interesse des Kreditinstituts zur Risikominimierung und Gestaltung der Verträge erbracht. Insbesondere können die vorbereitenden Tätigkeiten auch zu für den Darlehensnehmer ungünstigen Bedingungen führen (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 51).
(c) Letztlich ist deswegen davon auszugehen, dass das Bearbeitungsentgelt dem dient, was schon der Wortsinn nahelegt, nämlich der Abgeltung von allgemeinem Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Kreditgewährung anfällt. Demzufolge will die Beklagte als Klauselverwenderin schlicht ihre im eigenen Interesse liegenden Tätigkeiten durch den Einmalbetrag abgegolten wissen; die Kläger als Darlehensnehmer haben demgegenüber an der Leistung kein unmittelbares Interesse. Zu Recht spricht die Beklagte denn auch selbst von „Kosten für den eigenen Aufwand“ (Schriftsatz v. 05.01.2016 Seite 5, GA 66 unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Hanke/Adler).
(3) Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerbliches Darlehensverhältnis handelt. Zwischen Verbraucherdarlehen und gewerblichen Darlehen besteht bei der Qualifizierung der Entgeltklauseln als Preisnebenabrede kein Unterschied (zutr. Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1692; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 57; Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 22; Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 18). Richtig ist zwar, dass nach dem oben Gesagten der Wortlaut der Klausel unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise stattzufinden hat. Auch unter Beteiligung von Gewerbetreibenden wird unter dem Begriff „Bearbeitungsentgelt“ jedoch regelmäßig eben der Aufwand für die Bearbeitung des Kreditantrages verstanden. Ein Unterschied in dem Begriffsverständnis eines Verbrauchers und eines Gewerbetreibenden lässt sich nicht feststellen. Die Auffassung von Hanke/Adler, WM 2015, 131, der Kaufmann gehe von einer unmittelbaren Preisabrede aus, weil grundsätzlich jede Leistung entgeltlich erbracht werde, ist nicht tragfähig. Zum einen ist das Entgelt für das Darlehen der vereinbarte Zins und nicht das Bearbeitungsentgelt. Zum anderen wird auch ein Kaufmann unter einem als „Bearbeitungskosten“ bezeichneten Entgelt den Preis für die Bearbeitung eines Antrages verstehen. In die rechtlichen Kategorien „Preishauptabrede“ oder „Preisnebenabrede“ wird auch der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskaufmann eine Entgeltklausel nicht einordnen, weil diese für ihn keine Relevanz haben.
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Bonitätsprüfung. Sowohl bei wirtschaftlicher Betrachtung, als auch aufsichtsrechtlich hat die Bank die Bonitätsprüfung im eigenen Interesse vorzunehmen (zutr. Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 26). Das ist auch nicht etwa deswegen bei Unternehmerdarlehen anders zu beurteilen, weil die Bonitäts- und insbesondere die Sicherheitenprüfung dafür u.U. aufwändiger ist als bei Verbrauchern (ebenso Koch, WM 2016, 717, 721). Auch diese Prüfungen dienen in erster Linie der Vorbereitung einer möglichst risikolosen Darlehensgewährung im Interesse der Beklagten. Sie versucht damit, Forderungsausfälle weitgehend zu verhindern. Zwar mag die zur Darlehensgewährung führende Bonitätsprüfung einem Unternehmen signalisieren, dass auch die Bank seine Geschäftstätigkeit für erfolgversprechend hält. Dieser Erkenntnisgewinn ist für den Darlehensnehmer jedoch weit weniger bedeutend als für die Bank, die damit eben ihr Kreditrisiko absichern und nicht vorrangig den Unternehmer vor wirtschaftlich ungünstigen Geschäften schützen will. Ergibt die Bonitätsprüfung, dass die Bank keinen Kredit gewährt, kommt ohnehin kein Darlehensvertrag mit einer formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühr zustande (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 31).
cc.
Die nach alledem als Preisnebenabrede einzuordnende, von der Beklagten verwendete Klausel zu dem „Bearbeitungsentgelt“ hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab [(1) bis (3)]. Dadurch werden die Kläger unangemessen benachteiligt (4).
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist geregelt, dass eine solche unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Entgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweichen und den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen, wenn eine zu leistende „Bearbeitungsgebühr“ laufzeitunabhängig ausgestaltet wird. Denn nach der gesetzlichen Grundidee ist nur ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorgesehen (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 67; Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 40), was eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 67).
Daneben sind generell Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urt. v. 21.04.2009, XI ZR 78/08, BKR 2009, 345, 348; Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 34).
Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Das Bearbeitungsentgelt ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Zudem dient es - vgl. oben - dem Ausgleich des im Zusammenhang mit der Kreditvergabe stehenden Verwaltungsaufwands der Beklagten und damit allein dem Interesse der Beklagten selbst.
(2) Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerbliches Darlehensverhältnis handelt. Denn die genannten Grundsätze gelten auch bei gewerblichen Krediten.
(a) Das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB gilt für Unternehmerdarlehen ebenso wie für Verbraucherdarlehen, weil § 488 BGB grundsätzlich für alle Darlehen gilt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 23; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 23; Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 27; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1693; Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261, 1264; Koch, WM 2016, 717, 719). Auch bei Unternehmerdarlehen ist gemäß § 488 Abs. 1 S. 1 BGB der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und ihm während der Vertragslaufzeit zu belassen. Der Darlehensnehmer hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins, d.h. den Preis für die Kapitalnutzung, zu zahlen. Das Gesetz differenziert in der grundlegenden Regelung des § 488 BGB gerade nicht nach der Person des Darlehensnehmers, besondere Regelungen für Verbraucherdarlehen finden sich erst in §§ 491 ff. BGB.
(b) Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört auch bei Unternehmerdarlehen, dass für Tätigkeiten, die ein Darlehensgeber aufgrund gesetzlicher oder selbständiger vertraglicher (Neben-)Pflicht ohnehin verpflichtet ist oder die er vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, ein gesondertes Entgelt nicht beansprucht werden kann.
Und nach dem bereits zur Einordnung als Preisnebenabrede Gesagten erbringt auch einem Unternehmer gegenüber der Darlehensgeber keine sonstige, rechtlich selbständige Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Vielmehr werden mit der Bearbeitungsentgeltklausel lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat. Eine konkrete Mehrleistung für die Kläger ist nicht erkennbar. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Bonitätsprüfung, der Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar (vgl. zutr.. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 24; a.A. OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 67 in Bezug auf die Bonitätsprüfung).
(3) Auch die Besonderheiten des hier vorliegenden Kontokorrentkredites (a) rechtfertigen keine andere Beurteilung (b).
(a) Die Angriffe der Kläger gegen die Annahme, dass es sich bei dem Vertrag um einen Kontokorrentkreditvertrag handeln soll, bleiben erfolglos. Richtig ist zwar, dass allein die Bezeichnung als „Kontokorrentkreditvertrag“ nicht darüber entscheidet, wie der Vertrag zu qualifizieren ist. Die Auslegung gemäß der §§ 133, 157 BGB ergibt aber, dass von einem Kontokorrentkreditvertrag auszugehen ist und nicht - wie die Kläger meinen - von einem gewöhnlichen Darlehen über eine feste Darlehenssumme von 750.000 €. Warum letztlich die Parteien mit dem Kontokorrentkredit einen für eine Baufinanzierung eher unüblichen Weg gewählt haben, kann dahinstehen. Bereits Ziff. 20 des Vertrages, wonach spätestens nach zwei Jahren „umfinanziert“ werden musste, macht deutlich, dass die Parteien die Finanzierung nicht als „endgültige“ Baufinanzierung verstanden haben, sondern offenbar als eine Art Zwischenfinanzierung.
Bei der Auslegung des Vertrages ist zunächst vom Wortlaut der Vereinbarung auszugehen. Dort findet sich die Bezeichnung als „Kontokorrentkredit“ nicht nur in der Überschrift sondern auch in Ziff. 1 des Vertrages („Art des Kredits“) und in Ziff. 3. des Vertrages („Konditionen“). Aber auch inhaltlich entspricht die Vereinbarung einem Kontokorrentkredit. Hauptmerkmal dieser Kreditart ist regelmäßig die vertragliche Einräumung einer Kreditlinie zu festen oder variablen Zinsen als Hauptleistung, verbunden mit der Abrede, dass der Darlehensnehmer die Valuta während der Vertragslaufzeit revolvierend in unterschiedlicher Höhe in Anspruch nehmen kann und dass er Zinsen jeweils nur für den Darlehenssaldo zu entrichten hat (MüKo-BGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2016, § 491 Rn. 50). Hierzu passt, dass der streitgegenständliche Vertrag lediglich eine „Höchstgrenze des Kreditrahmens“ (Ziff. 1) festlegt, also eine bloße Kreditlinie. Und Zinsen werden nach der Regelung in Ziff. 3.1. des Vertrages auch nur auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag (monatlich) berechnet. Zudem wurde gemäß Ziffer 10 gerade keine planmäßige Tilgung vereinbart. Die Kläger sollten erkennbar berechtigt sein, im Rahmen des Kontokorrents frei - und ohne Vorfälligkeitsentschädigung - den Kredit zurück zu zahlen. Richtig ist zwar, dass es in Ziff. 10.2. heißt, dass „am Ende“ der Laufzeit der Kredit „in einer Summe“ zurückzuzahlen ist - und dass gem. Ziff. 9. „die gesetzliche Annahme“ gelte, dass der gesamte Kredit sofort in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Andererseits heißt es dort aber ausdrücklich, dass der Kreditnehmer „bestimmen kann, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen wird“. Hinzu kommt, dass nach dem Bauträgerkaufvertrag die Klägerin Ziff. 2 auch nicht den gesamten - über der Kreditlinie liegenden - Kaufpreis sofort schuldete, sondern die einzelnen Kaufpreisraten vom - zeitlich ungewissen - Bautenstand abhingen. Demnach ist der als Finanzierung für das Bauvorhaben gedachte Kredit (vgl. Zweckbeschreibung in Ziff. 2) zwangsläufig nicht darauf angelegt, sofort abgerufen zu werden. Dass dies so gelebt wurde, zeigt die klägerseits vorgelegte Auszahlungsanweisung (Anlage K 3) vom 29.11.2010 über 111.351,50 €, die eben nur einen Teil der Kreditsumme betrifft. Schlussendlich muss der Passus in Ziff. 10.2., der nur die Gesamtrückführung des Darlehens behandelt, im Zusammenhang mit der Klausel Ziff. 20 gesehen werden, dass die Kläger „spätestens“ innerhalb von rund zwei Jahren eine Umfinanzierung bewerkstelligen sollten. Auch damit wurde erkennbar die Möglichkeit eröffnet, die Kreditlinie nur teilweise in Anspruch zu nehmen und jederzeit das Darlehen frei zu tilgen und abzulösen.
(b) Richtig ist allerdings, dass bei einem Kontokorrentkredit die Vorschrift des § 355 HGB eine das Darlehensverhältnis mit prägende Wirkung hat. Hiernach ist auch ohne Abschluss eines besonderen Darlehensvertrags von wechselseitigen Ansprüchen infolge eines „für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschuss[es]“ auszugehen. Dies vermag jedoch nicht darüber hinweg zu helfen, dass im Falle einer gesonderten Darlehensvereinbarung mit Festlegung eines Verfügungsrahmens die in § 488 BGB definierten, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten Geltung beanspruchen und damit auch der in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz einer Laufzeitabhängigkeit der Vergütung. Der Darlehensgeber lässt sich auch beim Kontokorrentkredit einen vom Umfang der Inanspruchnahme der Kreditlinie und dem Lauf des Darlehens abhängigen Zins versprechen.
Zwar hat der Gesetzgeber dem Kontokorrentkredit eine besondere Rolle beigemessen, wie u. a. daraus ersichtlich ist, dass er selbst Überziehungskredite besonderen Regelungen unterworfen und sie sogar im Verbraucherrecht von sonstigen für das Verbraucherdarlehen geltenden Sondervorschriften ausgenommen hat. Beispielsweise sind die besonderen Informationspflichten gelockert, und das Widerrufsrecht gilt nicht für Überziehungskredite i. S. d. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. auch bereits §§ 5, 7 Abs. 4 Satz 1 VerbrKrG, §§ 493 Abs. 1, 495 Abs. 2 BGB a.F.). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber sogar für den Verbraucher-Überziehungskredit schon seit Jahrzehnten die Möglichkeit der Vereinbarung von nicht laufzeitabhängigen Kosten vorgesehen hat; in dem Falle galten lediglich - anders als bei Berechnung ausschließlich laufzeitabhängiger Kosten - die Pflichten zur Angabe des Effektivzinses und das verbraucherdarlehensrechtliche Widerrufsrecht (arg. e § 5 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, § 493 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Unter „sonstigen Kosten“ waren gerade nicht laufzeitabhängige, sondern insbesondere auch Einmalkosten zu verstehen (s. etwa die Begründung zum Regierungsentwurf der §§ 3 u. 4 VerbrKrG, BT-.Drs. 11/5462, S. 19 f.; vgl. auch Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl. 2005, § 493 Rn. 8; ders., 61. Aufl. 2002, § 5 VerbrKrG, Rn. 6).
Daraus folgt aber nicht, der Gesetzgeber habe Bearbeitungsgebühren für Kontokorrentkredite generell für zulässig erachtet. Daraus ergibt sich vielmehr - ähnlich wie aus der Regelung in § 6 PAngV (s. dazu nur BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 36 ff.) - dass der Darlehensgeber zur Herstellung gebotener Transparenz im Falle der Berechnung von Einmalgebühren die - sonst nicht erforderlichen - Angaben zum Effektivzins sowie zum Widerrufsrecht schuldet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass es sich bei den genannten Verbrauchervorschriften - anders als bei denen der PAngV - um materielles und nicht um bloßes formelles Preisrecht handelt, da die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren auch in diesem Bereich lediglich formelle Folgen zur Pflicht bestimmter Angaben nach sich zieht.
Dass bei einem Kontokorrentkredit nicht im Vorhinein feststeht, in welcher Höhe und für welche Zeit er vom Darlehensnehmer in Anspruch genommen wird, ändert schlussendlich nichts daran, dass der Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand für einen solchen Kredit in den Obliegenheitsbereich des Darlehensgebers fällt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 23; a.A. OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 67 zur Bonitätsprüfung).
(4) Die Abweichungen der streitigen Klauseln von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Kläger als Vertragspartner der Beklagten auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Eine unangemessene Benachteiligung wird durch eine solche Abweichung indiziert. Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 30 m. zahlr. w.N.). Derartige Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Dies gilt auch in Ansehung eines hier in Frage stehenden Kontokorrentkredites (b) und bei Annahme eines Unternehmerdarlehens (a). In diesem Zusammenhang bestehende Besonderheiten rechtfertigen keine andere Beurteilung.
(a) Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen. Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu bedenken (BGH, Urt. v. 14.05.2014, VIII ZR 114/13, juris-Rn. 43; MüKo-BGB/Wurmnest, 7. Aufl. 2016, § 307 Rn. 80; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 307 Rn. 39).
Die Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt, die für Nichtverbraucher die Klausel als angemessen erscheinen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kaufmännischen Rechtsverkehrs ergeben sich keine Rechtfertigungen für die Erhebung eines dem Leitbild widersprechenden Bearbeitungsentgelts. Es lässt sich weder allgemein für Kredite an Unternehmen noch bezogen auf gewerbliche Immobilienkredite generell eine größere rechtsgeschäftliche Erfahrung der Darlehensnehmer mit Bearbeitungsentgelten feststellen (gegen Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 34). Diese berücksichtigen auch nicht etwa die branchentypischen Interessen der Vertragsschließenden, sondern dienen wie bereits erörtert ausschließlich der Abwälzung des eigenen Aufwandes des Kreditinstituts auf den Vertragspartner, ohne dass hierdurch irgendwelche in dessen Interesse liegenden Leistungen vergütet würden.
Es ist nicht erkennbar, dass das laufzeitunabhängige Entgelt dem Unternehmer einen wesentlichen Vorteil brächte. Dass der Unternehmer die Bearbeitungsgebühr sowie die hierauf entfallenden Zinsen als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen kann, rechtfertigt Derartiges nicht (a.A. Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 66). Zum einen hängt die Abzugsfähigkeit - und damit der Einspareffekt - davon ab, dass der Unternehmer überhaupt Einkünfte erzielt. Zum anderen vermag die Benachteiligung im hier entscheidenden Verhältnis zwischen den Parteien nicht dadurch beseitigt zu werden, dass der Vertragspartner des Verwenders sie (zudem auch nur zum Teil) im Wege der steuerliche Abzugsfähigkeit des Bearbeitungsentgeltes als Betriebsausgabe seinerseits auf Dritte abwälzen kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 32).
Im Übrigen kann die Angemessenheit der Klausel nicht damit gerechtfertigt werden, dass Unternehmer generell auf Augenhöhe mit Kreditgebern verhandelten und deswegen eine „situative Unterlegenheit“ fehle (gegen OLG München, Beschl. v. 13.10.2014, 27 U 1088/14, juris-Rn. 6). Denn erstens befinden sich nicht selten gewerbliche Kreditnehmer aufgrund ihres Finanzierungsbedarfs in einer großen, existenziellen Abhängigkeit, so dass sie aus diesem Grund ein Bearbeitungsentgelt akzeptieren müssen. Unternehmer können deswegen der Verhandlungsmacht institutioneller Kreditgeber in gleicher Weise ausgeliefert sein wie Verbraucher, und zwar nicht nur in Einzelfällen. Zweitens - und vor allem - gilt, dass nach dem oben Gesagten die Verstöße gegen das gesetzliche Leitbild nicht bezogen auf Verbraucher, sondern im Allgemeinen gelten. Sie haben nachteilige Auswirkungen auf alle - auch gewerbliche - Darlehensnehmer. Selbst wenn im Rahmen der Auslegung des § 307 BGB davon ausgegangen werden mag, dass ein Unternehmer nicht in gleichem Maß schutzbedürftig ist, wie ein Verbraucher, weil er Geschäfte dieser Art häufiger abschließt, über größere Geschäftserfahrung verfügt und seine Interessen grundsätzlich besser wahren kann, ändert das vor allen Dingen nichts daran, dass die Bank sich durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschafft, der ihr nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens eben nicht zusteht (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 25; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 30).
Aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen das Bearbeitungsentgelt bei Verbraucherdarlehensverträgen als unangemessen bezeichnet hat, lässt sich nicht im Umkehrschluss folgern, die Klausel bei Gewerbetreibenden sei wirksam. Zwar hat der Bundesgerichtshof bei der gebotenen Interessenabwägung auf die Grundrechte der Banken als Gewerbetreibende Rücksicht genommen. Indes stellt § 307 BGB eine taugliche Schranke der Berufsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG dar. Dazu hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen ausgeführt, dass die Inhaltskontrolle verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten sei, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 86). Diesen Ausführungen steht die Anwendung der Schranke auf gewerbliche Kreditgeber nicht entgegen. Bei der Anwendung der Schranke ist die Beurteilung der Entgeltklausel als unwirksam auch in der konkreten Anwendung verhältnismäßig. Die Anwendung auf den vorliegenden Fall dient der Umsetzung des im Gesetz für einen bestimmten Vertragstyp verankerten Gerechtigkeitsgebot (MüKo-BGB/Wurmnest, 7. Aufl. 2016, § 307 Rn. 66; Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs, 12. Aufl. 2016, AGB-Recht, § 307 BGB Rn. 3). Dieses gilt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur im Verkehr mit Verbrauchern. Prägend ist danach die laufzeitabhängige Vergütung für die Hauptleistung in der Form der Kapitalüberlassung auf Zeit. Ein besonders schützenswertes Interesse des Kreditinstituts an der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für den Aufwand im Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertragsverhältnisses oder der Bewertung der im eigenen Interesse hereingenommenen Sicherheit besteht nicht. Das Kreditinstitut ist nicht gehindert, seinen Aufwand in das laufzeitabhängige Entgelt einzukalkulieren. Dies stellt es nicht vor größere Schwierigkeiten. Und das Risiko der vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrages stellt für die Kreditinstitute eine kalkulierbare Rechengröße dar, wie beispielsweise auch das generelle Kreditausfallrisiko.
Unbehelflich ist schlussendlich das Argument, die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts für die Gewährung von Unternehmenskrediten entspreche einem Handelsbrauch (a.A. z.B. Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2175). Ein solcher ist nicht festzustellen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsklauseln gerade den Besonderheiten des Handelsverkehrs Rechnung tragen soll. Wenn - was die bislang entschiedenen, zahlreichen Fälle zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen deutlich machen - Banken gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen Bearbeitungsentgelte erheben, kann diese Vergütungsform schlechterdings kein besonderes Charakteristikum des Handelsverkehrs sein, das für dessen schnellen und rechtssicheren Ablauf dringend benötigt wird (Koch, WM 2016, 717, 720 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 29). Dass bei der Bemessung von Art und Höhe von Bearbeitungsentgelten auf branchentypische Interessen der Unternehmen Rücksicht genommen würde, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
In diesem Zusammenhang trägt deswegen auch der Hinweis auf eine langjährige Übung nicht. Die Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen lässt sich nicht darauf stützen, dass sie lange Zeit unbeanstandet geblieben sind. Und letztlich wäre ein bestehender, entsprechender Handelsbrauch rechtsmissbräuchlich und schlösse die Unangemessenheit i.S.d. § 307 BGB nicht aus (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 26).
(b) Endfällige Kontokorrentkredite weisen regelmäßig - so auch hier - vor allem zwei Besonderheiten auf: Zum einen sind sie jederzeit rückzahlbar, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfiele. Zum anderen steht bei Abschluss des Kreditvertrags nicht fest, ob und welcher Betrag bis zum Ende der Laufzeit tatsächlich in Anspruch genommen wird. Diese Besonderheiten verdienen zwar in Bezug auf die Möglichkeit, Entgelte in den Zins einzupreisen, Beachtung. Denn das setzt denknotwendig voraus, dass das Kreditinstitut bei der Preisgestaltung einen „Aufschlag“ auch realisieren kann. Im Ergebnis lassen sich indes beim Kontokorrentkredit ebensowenig wie beim gewöhnlichen Darlehen die dargestellten Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild der Darlehensgewährung rechtfertigen.
Was zunächst die jederzeitige Rückzahlbarkeit - und das Fehlen einer Vorfälligkeitsentschädigung - anbelangt, so ist entscheidend, dass der Bank erst dann ein Nachteil entsteht, wenn zumindest ein Teil der Kreditlinie im Rahmen des Kontokorrents einmal in Anspruch genommen wurde. Dann aber steht ihr zumindest für diesen Abschnitt auch eine Zinsforderung zu. Ihren Nachteil kann sie deswegen - und das wird sie regelmäßig tun - mit einem höheren Zinssatz für Kontokorrentkredite ausgleichen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 27).
Anders sieht es zwar im Ansatzpunkt in Bezug auf die bei Vertragsabschluss entstehenden Fixkosten aus. Diese entstehen unabhängig von der Inanspruchnahme des Kredits. Weil gleichzeitig aber der Kreditnehmer zwar das eingeräumte Darlehen jederzeit in Anspruch nehmen kann, hierzu allerdings nicht verpflichtet ist, könnte das Kreditinstitut seinen Bearbeitungsaufwand ohne ein Bearbeitungsentgelt ausschließlich dann ersetzt bekommen, wenn ein Darlehensnehmer tatsächlich das Darlehen (oder zumindest einen Teil davon) abruft. Weil eine gesicherte Zinserwartung nicht besteht, hätte hinsichtlich der Darlehensnehmer, die die Darlehensvaluta nicht abrufen, das Kreditinstitut deswegen die Kosten selbst zu tragen (van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 328; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49 f.). Damit ist aber nicht gesagt, dass der Darlehensgeber gezwungen wäre, kostenlos eine Kreditlinie zur Verfügung zu stellen und der Darlehensnehmer zum Nachteil des Darlehensgebers alle Vorteile des Kontokorrentkredits (flexible Abrufbarkeit, kein Tilgungsplan, keine Vorfälligkeitsentschädigung) kostenfrei genießen könnte. Der Darlehensgeber kann nämlich seine Kosten auch dadurch auf den Darlehensnehmer umlegen, das er - soweit der Kredit in Anspruch genommen wird - einen höheren Zins verlangt, in den die Kostenanteile einfließen und zum anderen - soweit der Kredit nicht in Anspruch genommen wird - als eine Art Bereitstellungszins ratierliche Zahlungen einfordert und hierzu eine Mischkalkulation anstellt (zu weiteren - denkbaren - Gestaltungsmöglichkeiten [Aushandeln / Ausgestaltung als Preishauptabrede] Koch, WM 2016, 717, 725 f.) . Eine Einmalzahlung ist weder zwingend notwendig, noch gerechtfertigt. Sie belastet nach Abwägung aller maßgeblichen Interessen den Darlehensnehmer über Gebühr.
Durch das Bearbeitungsentgelt wird (wie bei einem nicht laufzeitabhängigen Entgelt für die Überziehung eines Girokontos, dazu BGH, Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 31) gerade bei einer niedrigen (oder gar ausfallenden) Inanspruchnahme der Kreditlinie und einer kurzen Laufzeit dem Darlehensnehmer ein Entgelt aufgezwungen, welches bei einem nach dem gesetzlichen Leitbild ausgestalteten Darlehen, bei dem die Kosten der Bearbeitung eben in den laufzeitabhängigen Zins eingepreist sind, nur bei einem Zinssatz erzielt werden kann, dessen Vereinbarung den objektiven Tatbestand eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Hätten im vorliegenden Fall nämlich die Kläger das Darlehen bspw. nur in Höhe von 30.000 € in Anspruch genommen (bei einer Vertragslaufzeit von rund zwei Jahren), resultierte durch das Bearbeitungsentgelt ein rechnerischer Aufschlag auf den bei 4 % p.a. fixierten Zins in Höhe von 18,75 % p.a. Und hätten die Kläger ganz auf eine Ausnutzung der Kreditlinie verzichtet, wäre der Zinsaufschlag „unendlich“. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, von dem auszugehen ist, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (BGH, Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 32 m.w.N.), läge dann ohne weiteres vor. Dabei sind diese Beispiele nicht aus der Luft gegriffen. Zum einen waren die Kläger schließlich tatsächlich nicht verpflichtet, die Kreditlinie in Anspruch zu nehmen. Und zum anderen ist nach § 305 Abs. 2 BGB bei Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht die kundenfreundlichste, sondern die kundenfeindlichste Auslegung maßgebend, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am Günstigsten ist.
Die mit einem absoluten Betrag verbundenen Nachteile für den Vertragspartner des Verwenders werden nicht durch die Vorteile eines Kontokorrentkredites, vor allem also dessen Flexibilität, ausgeglichen. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, ein Darlehen zu Bedingungen zu gewähren, bei denen je nach Inanspruchnahme des Kredits Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (svgl. Wieerum BGH, Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 34).
c.
Der Anspruch der Kläger ist nicht verjährt.
aa.
Ein Bereicherungsanspruch verjährt gemäß § 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 319/06, juris-Rn. 27; Urt. v. 03.03.2005, III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149). Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht. Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn in besonders begründeten Ausnahmefällen indes ausnahmsweise wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGH, Urt. v. 03.03.2005, III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149;; Beschl. v. 16.12.2015, XII ZB 516/14, juris-Rn. 26). Tragendes Argument ist insoweit, dass dem Gläubiger in einer solchen Situation eine Klageerhebung nicht zugemutet werden kann.
bb.
Die Kläger hatten zwar schon bei Abschluss des Kreditvertrages Ende 2010 Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn sie wussten, dass ihnen neben dem Zins ein einmaliges, laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt einseitig und ohne konkrete Gegenleistung gemäß der Darlehensbedingungen berechnet wurde. Die Klageerhebung war den Klägern aber vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben war (1). Durch den am 30.12.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wurde die Verjährung rechtzeitig gehemmt (2).
(1) Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf Bearbeitungsklauseln in Darlehensverträgen geurteilt, dass bei Rückforderungsansprüchen wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte eine unsichere Rechtslage bestand. Erst mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urt. v. 24.02.2011, 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt a.M. (BeckRS 2012, 09048) sei ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet gewesen (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 348/13, BKR 2015, 19, 25 [Rn. 59]; Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 32 [Rn. 56]). Demnach war der Beginn der Verjährung solcher Rückforderungsansprüche bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben und endete dementsprechend mit Ablauf des Jahres 2014. Dem schließt sich der Senat an.
(2) Mit der Zustellung des auf Zahlung von 11.250,00 € gerichteten Mahnbescheids an die Beklagte am 08.01.2015 wurde - rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags der Kläger bei Gericht am 30.12.2014 (§ 167 ZPO) - die Verjährung gehemmt. Durften die Kläger nach dem oben Gesagten (II.1.a.) nach Ende des Kontokorrents sogleich auf Zahlung klagen, konnten sie ohne weiteres den Anspruch auch im Mahnverfahren geltend machen.
Ein Ende der Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 2 BGB) ist nicht eingetreten. Zwar endet eine durch Verfahrenseinleitung erfolgte Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens bzw. - wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben - mit der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt aber erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. So liegt die Sache hier.
Die Kläger haben - nachdem das Mahngericht am 13.01.2015 den Klägern den Gesamtwiderspruch mitteilte - zunächst abgewartet. Innerhalb der von dieser gerichtlichen Verfahrenshandlung ausgehend bis 13.07.2015 laufenden Hemmung haben sie dann allerdings das Verfahren dadurch weiter betrieben, dass die mit am 09.07.2015 bei Gericht eingegangenen Schreiben die Abgabe an das Streitgericht verlangten und ihren Anspruch begründeten. Hierdurch begann die Hemmung erneut.
2.
Die Kläger haben Anspruch auf Zinsen auf den ihnen zugesprochenen Betrag, und zwar vom 23.12.2010 bis zum 30.11.2012 in Höhe von 4 % (a.) und für die Zeit danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (b.). Im Übrigen ist die Zinsforderung der Kläger unbegründet (c.).
a.
Die Beklagte ist nicht nur zur Herausgabe der erhaltenen Darlehensgebühr verpflichtet, sondern gem. § 812 Abs. 1 S. 1 (Var. 1) BGB auch zur Herausgabe von 4 % Zinsen auf diesen Betrag ab Vornahme der Belastungsbuchung (23.12.2010).
Das Kontokorrentdarlehen diente nur zur Baufinanzierung. Das Kontokorrentkonto befand sich erkennbar stets mit einem mindestens die Bearbeitungsgebühr erreichenden Betrag im Soll. Die Beklagte hat ab diesem Zeitpunkt Zinsen auf vertraglicher Grundlage - also in Höhe von 4 % - von den Klägern verlangt. Der Senat geht mangels anderweitigen Vortrags davon aus, dass die Kläger die Zinsen ordnungsgemäß gezahlt haben und der als Nutzungswertersatz geltend gemachte Zinsanspruch auch die Rückforderung dieser Zinsen umfassen soll. Für die Zahlung von Zinsen auf die ins Soll gebuchte Bearbeitungsgebühr bestand kein Rechtsgrund, da die Beklagte nach dem oben Gesagten bereits keinen Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr an sich hatte. Die Zinsen darf die Beklagte daher nicht behalten.
Soweit die Sollzinsen - was naheliegt - in das Kontokorrent eingestellt wurden, gilt in Bezug auf die (konkludente) Kondiktion des Saldoanerkenntnisses das oben zum Rückforderungsanspruch bzgl. des Bearbeitungsentgelts Gesagte. Da die Belastung mit dem Bearbeitungsentgelt nach Kondiktion des Anerkenntnisses bei der erforderlichen Neuabrechnung des Kontos nicht zu berücksichtigen ist, entfallen die durch die Belastungen bedingten Sollzinsen, ohne dass auf § 818 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden müsste (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1998, XI ZR 79/97, BB 1998, 1385, 1386). Auch hier kann nach Beendigung des Kontokorrents direkt ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. Zur Verjährung gilt das unter II.1.c. Dargelegte entsprechend.
b.
Nach Abwicklung des Kontokorrents zum 30.11.2012 besteht (dazu oben II.1.a.) ein fälliger Zahlungsanspruch auf Rückzahlung der 11.250,00 €. Ab diesem Zeitpunkt (und nicht bereits ab Vornahme der Belastungsbuchung, vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1998, XI ZR 79/97, BB 1998, 1385, 1386) ist die Beklagte gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Nutzungen aus diesem Betrag verpflichtet. Dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erzielt hat, hat die Klägerin nicht bestritten. Der Senat hat deswegen diesen Vortrag der Entscheidung zugrunde zu legen.
c.
Soweit die Kläger über die ihnen nach dem Vorstehenden zustehenden Zinsen hinaus bereits ab Vertragsschluss (09.11.2010) einen Nutzungswertersatzanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen, bleibt die Klage erfolglos und ist sie teilweise abzuweisen.
3.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Voraussetzung liegt vor. Der vom Senat für entscheidungserheblich gehaltenen, bislang nicht höchstrichterlich entschiedenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen auf gewerbliche Kredite kommt ebenso eine grundsätzliche Bedeutung zu wie der Frage der Angemessenheit eines Bearbeitungsentgelts beim Sonderfall der Kontokorrentkredite. In Bezug auf die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im unternehmerischen Verkehr erfordert zudem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage ist in Literatur und Rechtsprechung streitig.
5.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 24.01.2017 gab keinen Anlass die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO).