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§ 32 IV 1 Nr. 2 b EStG: Übergangszeit beginnt mit Abschluss d. vorangegangenen Ausbildungsabschnitts

Die Übergangszeit gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes. Dies gilt auch dann, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

BFH 16.4.2015, III R 54/13

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