Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist § 66 Abs. 3 EStG nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen. Eine Auslegung der Norm unter Heranziehung ihrer Stellung im Gesetz führt dazu, die Regelung dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen.
Niedersächsisches FG 25.10.2018, 10 K 141/18
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