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Abfindungszahlung zur Auflösung eines Mietverhältnisses ist keine steuerbegünstigte Entschädigung

Ob eine Abfindung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für andere Nachteile als Ausgabenausgleich gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen. Dazu ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen.

Hessisches FG 1.8.2012, 10 K 761/08

 
 
 

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