top of page

Abgrenzung von beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

Genussrechte führen nur dann zu Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist. Streitig war, ob für die Beteiligung am Liquidationserlös auf das Abwicklungsendvermögen i. S. d. § 11 KStG, d. h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven oder auf die Gewinnabhängigkeit der Genussrechtsausschüttungen, die Stellung eines Alleingesellschafters, die lange Laufzeit des Genussrechts oder auf ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen abzustellen ist. Zudem klärte der BFH, unter welchen Voraussetzungen im Fall von zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist.


BFH 14.8.19, I R 44/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 216187


Comments


White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Anni-Eisler-Lehmann Str. 3

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page