Ob im Einzelfall die Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle oder eine Dauerschuld vorliegt, obliegt der von der Tatsacheninstanz vorzunehmenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Bei Verbindlichkeiten aus einem unechten Provisions-Factoring handelt es sich um sog. gewerbesteuerliche Dauerschulden.
BFH 24.5.2011, I R 104/10
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