Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind in der Bilanz Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Für die Bilanzierung maßgebend sind die Verhältnisse zum jeweiligen Bilanzstichtag; danach eintretende Umstände - wie nachträgliche Zusatz- bzw. Aufhebungsvereinbarungen - wirken steuerlich nicht zurück.
FG Köln 1.9.2016, 12 K 3383/14
Comments