Verkaufsfördernde Maßnahmen (Bewirtungsaufwendungen, Geschenke), die eine Konzerngesellschaft als Kommissionär im Vertriebsgebiet gegenüber ihren Kunden vornimmt, sind als Betriebsausgaben anzusehen. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit gilt § 4 Abs. 5 EStG entsprechend.
FG Hessen 21.8.19, 4 K 2370/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215165
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