Die Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Auch eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten bzw. Heilbehandlungsaufwendungen scheidet mangels einer vergleichbaren objektiven Zwangslage aus.
FG Baden-Württemberg 10.10.2011, 6 K 1880/10
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