Auffälligkeiten bei dem sog. Chi-Test berechtigen das Finanzamt nicht zur Beanstandung der Buchführung - und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung vorliegen. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliegt grundsätzlich der Finanzbehörde.
FG Rheinland-Pfalz 24.8.2011, 2 K 1277/10
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