Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben in einer Allgemeinverfügung alle am 29.11.2021 noch anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für die Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurückgewiesen. Hintergrund: Zinsen nach § 233a AO sind nur ab dem
Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 als verfassungswidrig eingestuft worden.
Quelle: Oberste Finanzbehörden der Länder 29.11.21
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