Ein GmbH-Geschäftsführer verliert auch seine Amtsfähigkeit nach § 6Abs. 2 GmbHG, wenn er lediglich wegen Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) an den dort bezeichneten Katalogtaten (Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanz- und Insolvenzstraftaten etc.) rechtskräftig verurteilt wird. Dies hat der BGH in einer aktuellen Leitentscheidung klargestellt.
BGH 3.12.19,II ZB 18/19,iww.de/astw, Abruf-Nr.213373
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