Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten werden von der Finanzverwaltung besonders kritisch geprüft. Ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug scheitert in der Praxis oftmals an Zweifeln bzgl. der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder wenn es an der Fremdüblichkeit fehlt. Insoweit ist die Entscheidung des BFH (18.11.20, VI R 28/18) bemerkenswert.
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