Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die "diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen" einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt.
Quelle: BFH v. 17. 8. 2022 - I R 14/19
https://www.otto-schmidt.de/news/steuerrecht/anrechnung-auslandischer-quellensteuer-2023-01-26.html
