Arbeitnehmer, die für ihren Dienstwagen kein Fahrtenbuch führen, müssen auch dann einen geldwerten Vorteil i.H.v. 1 Prozent des Fahrzeuglistenpreises pro Monat versteuern, wenn sie das Fahrzeug - neben den morgendlichen und abendlichen Fahrten zwischen Privatwohnung und Arbeitsstätte - ausschließlich für mittägliche Zwischenheimfahrten zur eigenen Wohnung verwenden. Solche Fahrten stellen eine Privatnutzung dar, da derartige Heimfahrten dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
FG Baden-Württemberg 27.10.2011, 1 K 3014/09
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