Ein Antrag nach § 32d Abs. 2 EStG kann nach Ansicht des Senats auch noch nach Abgabe der Steuererklärung gestellt werden, wenn sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte Aufwendungen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Allerdings wird der BFH abschließend in der Sache entscheiden müssen.
FG Münster v. 14.5.2019 - 2 K 3677/16 E
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