Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben nach nationalem niederländischem Steuerrecht 30 % des Arbeitslohns eines Arbeitnehmers steuerfrei. Handelt es sich bei solchen Arbeitnehmern um in Deutschland ansässige Personen, enthält das Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande in Artikel 22 Abs. 1 Buchst. a eine Rückfallklausel (sog. Subject-to-tax-Klausel). Diese Klausel sieht einen Besteuerungsrückfall an den Ansässigkeitsstaat Deutschland vor, wenn in den Niederlanden Einkünfte nicht tatsächlich besteuert werden.
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