Das in § 8b Abs. 5 S. 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ist auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41a EStG steuerfrei geblieben wären. Es kommt weder eine teleologische Reduktion des § 8b Abs. 5 S. 1 KStG nicht in Betracht noch ergibt sich eine einschränkende Auslegung aus § 3 Nr. 41a EStG.
BFH 26.4.2017, I R 84/15
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