Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Mitarbeiter haben, müssen seit dem 1.1.22 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See („Minijobzentrale“) die Steuer-Identifikationsnummer ihrer jeweiligen Minijobber melden (§ 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 2f SGB IV). Ausgenommen sind Arbeitgeber, die einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen. Die Übermittlung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale.
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