Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Mitarbeiter haben, müssen seit dem 1.1.22 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See („Minijobzentrale“) die Steuer-Identifikationsnummer ihrer jeweiligen Minijobber melden (§ 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 2f SGB IV). Ausgenommen sind Arbeitgeber, die einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen. Die Übermittlung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale.
top of page
Suche
Zweigstelle:
FRANKFURT AM MAIN
Zweigstelle:
KÖLN
Kanzlei:
MAINZ
Anni-Eisler-Lehmann Str. 3
55122 Mainz
Schumannstr. 27
60325 Frankfurt
Hohenzollernring 57
50672 Köln
bottom of page
Comments