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Arbeitsunfähigkeit schließt Sonderzahlung nicht aus

Hat der Arbeitnehmer das vereinbarte Ziel für eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung in einem bestimmten Zeitraum erreicht, wirken sich Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers, die später während dieses Zeitraums auftreten, nicht anspruchsmindernd aus. Eine Ausnahme könne nur möglich sein, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine gesonderte Regelung über eine Kürzungsmöglichkeit bei später auftretenden Fehlzeiten getroffen haben, so das LAG Hamm in einem aktuellen Urteil.


Quelle: LAG Hamm 30.7.20, 18 Sa 1936/19


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