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Arbeitszimmer muss für eine berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sein

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung (BFH 3.4.19, VI R 46/17).


Quelle: https://www.iww.de/pfb/steuern-und-recht-aktuell/einkommensteuer-arbeitszimmer-muss-fuer-eine-berufliche-taetigkeit-nicht-erforderlich-sein-n144662


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