Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, auch beim Versicherungsnehmer die Erhebung und Abführung von Versicherungssteuer zu prüfen. Die Sonderregelungen des VersStG schränken die allgemeinen Vorschriften zur steuerlichen Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) nicht ein.
FG Köln 11.7.2012, 2 V 1565/12 u.a.
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