Eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung, die - wie im vorliegenden Fall - insgesamt mehrere Jahre betrifft, ist eine mehrjährige Vergütung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Erfolgt die Auszahlung der Gesamtvergütung in zwei Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen, kommt eine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht.
BFH 2.8.2016, VIII R 37/14
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