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Auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen seit 1999 nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar

Die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind nicht ungekürzt abziehbar. Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres 1998/1999 sind bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 S. 1 EStG Überentnahmen des Kalenderjahres 1998 nicht zu berücksichtigen.

BFH 23.3.2011, X R 28/09

 
 
 

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