top of page

Aufhebung der Steuerfestsetzung bei Rückgängigmachung von nicht angezeigten Erwerbsvorgängen

Wird ein Erwerbsvorgang i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, ist die Grunderwerbsteuerfestsetzung grundsätzlich aufzuheben. Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist.


BFH 22.5.19, II R 24/16, iww.de/astw, Abruf-Nr. 211871


Comments


White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Anni-Eisler-Lehmann Str. 3

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page