Wird ein Erwerbsvorgang i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, ist die Grunderwerbsteuerfestsetzung grundsätzlich aufzuheben. Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist.
BFH 22.5.19, II R 24/16, iww.de/astw, Abruf-Nr. 211871
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