Geht das Finanzamt bei einem Steuerpflichtigen, der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig davon aus, der Steuerpflichtige sei Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG 1997 (fortan EStG), erkennt es diesen Irrtum aber später, so kann es die Veranlagungen für die Vorjahre gem. § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gem. § 7g Abs. 4 S. 2 EStG bereits nach zwei Jahren auflösen. Eine Ansparrücklage, welche die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG nicht erfüllt, fällt unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG.
BFH 6.9.2011, VIII R 38/09
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