Soll trotz Erfüllung der Steuerforderung ein Insolvenzantrag nach der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufrechterhalten werden, muss das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft gemacht werden. Die Fortführung des Antrages kann unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sein, wenn der Steuerschuldner eine Generalbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation eingeleitet hat und der Finanzbehörde zur Sicherung künftiger Ansprüche die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld anbietet.
FG Hamburg v. 2.7.2019 - 2 V 121/19
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