Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei
Betreuer üben eine sonstige vermögensverwaltende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB sind nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG steuerfrei.
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