top of page

Aufwendungen durch gescheiterte Grundstücksveräußerungen sind steuerlich grundsätzlich unbeachtlich

Die Aufwendungen, die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will (hier: (z.B. Notar-, Gerichts- und Bewirtungskosten), sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Sie können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu der Veräußerung kommt.

BFH 1.8.2012, IX R 8/12

 
 
 

Comentários


White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Anni-Eisler-Lehmann Str. 3

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page