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Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i.S.v. § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen seiner Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nach § 33 Abs. 1 EStG nicht entgegen.

BFH 14.4.2015, VI R 89/13

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