Aufwendungen für eine ein Wochenende andauernde gemeinsame Jubiläumsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH können größtenteils als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sein. Das gilt etwa dann, wenn die Gäste für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbringen und dem Rahmenprogramm demgegenüber lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
FG Münster 9.11.2017, 13 K 3518/15 K
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