Das Bundesfinanzministerium weist in einem Schreiben darauf hin, dass innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs oder bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen müssen (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO).
Quelle: BMF 17.9.21, IV A 5 ‒ O 1561/19/10003 :005, iww.de/astw, Abruf-Nr. 225273
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