Wird ein Anteil an einem Betrieb oder einem Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, darf die Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG nur dann zu Buchwerten erfolgen, wenn sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen mitübertragen wurden. Doch was passiert, wenn taggleich die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder ins Privatvermögen übernommen wurden?

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