Zwar ist eine Umdeutung grundsätzlich auch bei Verfahrenserklärungen denkbar; es ist jedoch ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen. Dabei ist nur der Inhalt einer Erklärung, nicht aber die Person des Erklärenden der Umdeutung fähig.
BFH 14.6.2016, IX R 11/15
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