Der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld ist verfassungswidrig.
§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG 2006 verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat die Vorschrift auf Vorlage eines FG daher für nichtig erklärt.
Quelle: BVerfG v. 28.6.2022 - 2 BvL 9/14 u.a.
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