Der BGH hat die Revision des angeklagten Bankers als unbegründet verworfen. Das Urteil des LG ist rechtskräftig. Dieses hatte den Banker im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des erlangten Tatlohns in Höhe von 100.000 EUR angeordnet (BGH 6.4.22, 1 StR 466/21).
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