§ 3 Nr. 3 GrEStG soll nur die Aufhebung der Erbengemeinschaft, d.h. die Auseinandersetzung über das gesamthänderisch gebundene Vermögen, begünstigen und damit erleichtern. Auf die Auseinandersetzung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge entstandenen Eigentümergemeinschaft, die nach den Regelungen des BGB nicht über Gesamthandseigentum verfügt, sondern sich durch Bruchteilseigentum (ideelles Miteigentum) auszeichnet, ist die Befreiungsvorschrift weder direkt, noch entsprechend anwendbar.
FG Schleswig-Holstein 13.6.2012, 3 K 125/09
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