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Behindertenbedingte Fahrtkosten: Ab 2021 Einzelnachweis nicht mehr möglich

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt (§ 33 Abs. 2a EStG).


Die Fahrtkostenpauschale, bei der das Finanzamt die zumutbare Belastung anrechnet, beträgt ab 2021 je nach Grad der Behinderung:

  • 900 EUR für Steuerzahler mit einer Geh- und Stehbehinderung und einem Grad der Behinderung von 80 oder mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G im Behindertenausweis.

  • 4.500 EUR für Steuerzahler mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung mit Merkzeichen aG, H oder Bl im Behindertenausweis.

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