Konnte der Steuerpflichtige in rentenrechtlich zulässiger Weise Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr leisten, die jedoch erst im Zahlungsjahr rentenrechtlich wirksam werden, sind diese Beiträge im Rahmen der Öffnungsklausel (des§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG) als Beiträge für das Jahr zu berücksichtigen, für das sie zulässigerweise geleistet wurden.
BFH 4.9.19,X R 43/17,iww.de/astw, Abruf-Nr. 213867
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