Bekommen Arbeitnehmer von Energieversorgern für Energielieferungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen eine finanzielle Vergünstigung für den Bezug von Strom und/oder Gas, liegen die Voraussetzungen zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG vor. Die Regelung in Abschnitt 1.8 Abs. 6 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass kommt für die verbilligte Leistung von Strom und Gas der Energieversorger an Arbeitnehmer allerdings nicht zur Anwendung. Als Bemessungsgrundlage ist der nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ermittelte Wert anzusetzen. Wobei auch die Stromsteuer, die Energiesteuer oder die Konzessionsabgabe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Landesamt für Steuern Niedersachsen 7.7.20, S 7208-25-St 182
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