Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind die vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Bruttoentgelte auf der Einnahmenseite sowie die bezahlten Vorsteuern und die an das FA abgeführten Umsatzsteuern auf der Ausgabenseite anzusetzen. Die bloße Gegenüberstellung der Nettoeinnahmen und der Nettoausgaben eines umsatzsteuerpflichtigen Rechtsanwalts verstößt gegen das Zu- und Abflussprinzip.
Quelle: FG Düsseldorf 2.4.20, 2 K 2116/19 E, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221613
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