Die festgestellte Verwirklichung des Tatbestands eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 EStG auf der Ebene eines am Gesamthandsvermögen Beteiligten kann aufgrund der durch eine ertragsteuerlich zu beachtende Gewinn- bzw. Überschussverteilungsabsprache erfolgten Zuordnung von Nutzen und Lasten sowie von Veräußerungserlösen zur Einkunftssphäre eines anderen Beteiligten überlagert werden.
Quelle: FG Köln 14.4.21, 3 K 1253/17, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 224535
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