In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022 wurde Stellung dazu genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu qualifizieren sind.
Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.22 - S 3810, BStBl 22 I, 224
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